Leistungen
Immer wenn es darum geht, den Schaden oder den Wert eines Objekts objektiv festzustellen, ist es ratsam, das Fachwissen eines Sachverständigen zu nutzen. Meine Aufgabe ist es, Gutachten zu erstellen. Dabei ist es meine Pflicht, Sachverhalte unabhängig, frei von äußeren Anweisungen und unparteiisch zu bewerten.
Gerichtsgutachten
Privatgutachten
Schiedsgutachten
Wenn Sachverständige für Gerichte arbeiten, unterstützen sie den Richter durch ihr technisches Wissen und ihre fachlich-technische Expertise, um ihm bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Bei gerichtlichen Streitigkeiten zwischen verschiedenen Parteien fungieren sie als „Helfer des Richters“ und leisten durch ihre fachkundigen Bewertungen einen wichtigen Beitrag zur Urteilsfindung.
Die Vergütung des Gerichtsgutachters erfolgt nach dem „Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG)
Sowohl der Kunde als auch der Dienstleister haben die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten über die Menge oder Qualität der erbrachten Leistungen oder gelieferten Produkte einen Sachverständigen zur Überprüfung hinzuzuziehen.
Mit einem solchen Gutachten können eigene Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner effektiver durchgesetzt und mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger privat beauftragt wird, kann er in derselben Angelegenheit nicht mehr als gerichtlicher Gutachter auftreten. Die Kosten für die Beauftragung trägt in diesem Fall der Auftraggeber, hat jedoch die Möglichkeit, diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Prozessnebenkosten beim Prozessgegner geltend zu machen.
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten außergerichtlich klären lassen.
Die Vereinbarungen, die im Rahmen des Schiedsgutachtenverfahrens einvernehmlich geschlossen werden, sind jedoch bindend für alle Parteien.
Ggf. kann dieses Gutachten eine Grundlage für einen Gerichtsverlauf bilden
Gerichtsgutachten
Wenn Sachverständige für Gerichte arbeiten, unterstützen sie den Richter durch ihr technisches Wissen und ihre fachlich-technische Expertise, um ihm bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Bei gerichtlichen Streitigkeiten zwischen verschiedenen Parteien fungieren sie als „Helfer des Richters“ und leisten durch ihre fachkundigen Bewertungen einen wichtigen Beitrag zur Urteilsfindung.
Die Vergütung des Gerichtsgutachters erfolgt nach dem „Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG)
Privatgutachten
Sowohl der Kunde als auch der Dienstleister haben die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten über die Menge oder Qualität der erbrachten Leistungen oder gelieferten Produkte einen Sachverständigen zur Überprüfung hinzuzuziehen.
Mit einem solchen Gutachten können eigene Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner effektiver durchgesetzt und mögliche gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger privat beauftragt wird, kann er in derselben Angelegenheit nicht mehr als gerichtlicher Gutachter auftreten. Die Kosten für die Beauftragung trägt in diesem Fall der Auftraggeber, hat jedoch die Möglichkeit, diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Prozessnebenkosten beim Prozessgegner geltend zu machen.
Schiedsgutachten
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten außergerichtlich klären lassen.
Die Vereinbarungen, die im Rahmen des Schiedsgutachtenverfahrens einvernehmlich geschlossen werden, sind jedoch bindend für alle Parteien.
Ggf. kann dieses Gutachten eine Grundlage für einen Gerichtsverlauf bilden
Gegenbewertung
Bei Zweifel der Qualität eines bestehenden Gutachtens kann eine Gegenbewertung eines weiteren Sachverständigen verlangt werden.
Zweitbewertung von Gesellen- und Meisterprüfungen
Schadensursachen-Ermittlung
Fertigstellungsbescheinigung
Die Ausstellung einer Fertigstellungs- bescheinigung für ein Baugewerk bestätigt, dass das Bauwerk gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) rechtlich abgenommen wurde. Einzig ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist befugt, diese Bescheinigung auszustellen.
Das Fachgebiet des Tischler-/ Schreinerhandwerks:
Möbel, Einbaumöbel, Einbauschränken, Küchen, Badmöbel
Innentüren, Funktionstüren, Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Schallschutztüren
Mineralwerkstoff-Verarbeitung ( Corian, Varicor, Staron, Hi Macs usw.)
Oberflächenbehandlung von Möbeln und Schreiner- / Tischlerarbeiten
Innenausbau, Wand- und Deckenvertäfelungen, Holztreppen
Ladenbau, Messebau